1. Gültigkeit

Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NADICO ausschließlich die hier niedergeschrie-benen Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem durch NADICO bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind.

2. Art und Umfang der Leistung

(1) NADICO verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Arbeiten werden grundsätzlich nur an Werktagen durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen beson-derer schriftlicher Vereinbarungen.

(2) Der Vertragspartner hat die zu bearbeitenden Flächen so zu gestalten, dass das NADICO-Personal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu bearbeitenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch NADICO nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Leistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt NADICO die Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus.

3. Reinigungsmittel, Nanofluide und Geräte

NADICO stellt die für Behandlung der Oberflächen erforderlichen Geräte, Nanofluide und Reinigungsmittel. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung und Behand--lung der Oberflächen notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie, falls erforderlich, einen für die Unterbringung der benötigtenHilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum oder Schrank und übernimmt dafür die Kosten.

4. Personal

(1) NADICO stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

(2) Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu behandelnden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

5. Preise

(1) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. des Unternehmens sind freibleibend und unver-bindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen ein-gehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(2) Soweit nicht anders angegeben hält sich NADICO an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Ausstellungsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von NADICO genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung.

(4) Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.

(5) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegeben-enfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Die Vertriebsbeauftragten und Service-Mitarbeiter von NADICO sind nicht befugt, mündliche Nebenab-reden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

6. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für Leistungen der NADICO ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum - bei NADICO eingehend - zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 9. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurück-behaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

(2) Mahnungen werden dem Vertragspartner mit € 10,- in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist NADICO berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.

(3) Wenn NADICO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug be-findet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. NADICO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen einzustellen.

7. Nichtzahlung des Entgeltes

Bei Zahlungsverzug ruhen die weiteren vertraglichen Verpflichtungen von NADICO nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die bereits fakturierten Leistungen entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann NADICO bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schaden-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass NADICO durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

8. Liefer- und Leistungsfristen

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unterneh-men die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten, hat NADICO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen NADICO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird NADICO von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatz-ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich NADICO nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern NADICO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.

(5) NADICO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6) Die Abnahme der Leistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Werktagen schriftlich reklamiert.

(7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. (6) gemeldet werden, oder wenn NADICO keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, ist ausgeschlossen.

9. Gewährleistung

(1) Soweit sich NADICO zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens zwei Werktagen nach Erbringung der Dienstleistung durch NADICO dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat NADICO eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.

(2) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen

(3) Gewährleistungsansprüche gegen NADICO stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

(4) Nicht ersatzfähig sind alle atypischen, nicht voraus-sehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit NADICO in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder beweglichen Teilen.

10. Ausführung durch andere Unternehmen

NADICO ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertrags-verhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbe-sondere auf Franchisepartner von NADICO, zu übertragen

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) NADICO haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von NADICO verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet NADICO dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weiter-gehende Haftung ist ausgeschlossen.

(2) Obliegt NADICO ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorher-sehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungs-höchstsummen entspricht:

- € 2.000.000.- für Personenschäden

- € 200.000.- für Sachschäden je Schadensfall

(3) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber hat Ansprüche gegen den Auftrag-nehmer unverzüglich nach Kenntnis des Schadens schriftlich und bei Ablehnung durch den Auftragnehmer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

13. Vertragsbeginn, Änderungen

Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftrags-bestätigung zugeht. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergän-zungen und Änderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von NADICO.

14. Gerichtsstand, Vertragswirksamkeit und Erfüllungsort

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen NADICO und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein-barungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(3) Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist der Erfüllungsort Langenfeld.

AGB